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Allgemeine Geschäftsbedingungen

„RouterWerk GmbH“

I. Allgemeines
1. Für alle Verträge, Absprachen, Lieferungen und Leistungen der Firma RouterWerk GmbH (nachfolgend „RouterWerk“) mit Dritten bzw. an Dritte (nachfolgend „Kunde“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Bedingungen gelten somit auch für alle künftigen Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich von RouterWerk widersprochen wird.

3. Abweichende oder ergänzende Bedingungen, Nebenabreden und mündliche Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets einer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung mit RouterWerk, ergänzend gelten dann die AGB von RouterWerk.

4. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn RouterWerk in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

5. Die Annahme der Leistungen durch den Kunden gilt als Anerkennung der AGB von RouterWerk unter Verzicht auf die AGB des Kunden.

6. Bei der Verwendung dieser AGB gegenüber Unternehmen genügt zur Einbeziehung in einen Vertrag jede auch stillschweigend erklärte Willensübereinstimmung. Die Erfordernisse des § 305 II und III BGB müssen nicht erfüllt sein. Für die Inhaltskontrolle gilt alleine § 307 BGB und § 310 I 2 BGB, die §§ 308, 309 BGB gelten nicht.

 

II. Angebot, Vertragsschluss und Registrierung

1. In Werbematerialien enthaltene oder Online verfügbare Angaben von RouterWerk sind freibleibend und können zeitlich begrenzt werden. Sie stellen kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar.

2. Unsere Angebote sind freibleibend.

3. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher, per Telefax oder E-Mail gesendeter Auftragsbestätigung von RouterWerk, spätestens mit Zusendung der Vorauszahlungsrechnung, Annahme der Lieferung durch den Kunden oder Erbringung der Leistung zustande.

4. An allen dem Kunden überlassenen Unterlagen, insbesondere Datenträgern, Dokumentationen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nicht für andere als vertragsgemäße Zwecke benutzt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns unverzüglich frei Haus zurückzugeben, wenn der Vertrag beendet oder soweit der vertragliche Nutzungszweck erfüllt ist. Wir sind berechtigt, Unterlagen jederzeit herauszuverlangen, wenn die Geheimhaltung nicht sichergestellt ist.

5. Der Kunden ist verpflichtet, unser Angebot sorgfältig auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Das gilt insbesondere für Projektangebote, in denen wir als solche bezeichnete Annahmen getroffen haben, die wir unserer Kalkulation und Leistungsbeschreibung zugrunde gelegt haben. Treffen derartige Annahmen nicht zu, wird uns der Kunde davon unterrichten, damit wir das Angebot korrigieren können.

6. Der Kunde hat sich selbst über die wesentlichen Funktionsmerkmale der von ihm gesuchten Produkte zu informieren und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen oder denjenigen seiner Kunden entsprechen.

7. RouterWerk ist berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.

8. Für die Nutzung der RouterWerk Dienste ist eine Registrierung erforderlich. RouterWerk behält sich vor, die von Ihnen verwendete E-Mail-Adresse vor Abschluss der Registrierung zu verifizieren.

9. Voraussetzung für eine Registrierung ist, dass Sie ein Mindestalter von 18 Jahren haben.

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III. Waren, Software und Leistungen

1. Unsere Waren sind ausschließlich für die Nutzung durch Kunden bestimmt. Beabsichtigt der Kunde, die von uns erworbene Ware an einen Verbraucher oder an einen Unternehmer zu liefern, der seinerseits Verbraucher mit derartigen Waren beliefert, hat er uns darauf hinzuweisen.

2. Die in unseren öffentlichen Äußerungen, wie Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Abbildungen, Werbung und Preislisten enthaltenen Angaben über Eigenschaften gehören nur zur Beschaffenheit, soweit sie Vertragsbestandteil geworden sind. Öffentliche Äußerungen eines dritten Herstellers gehören nur zur Beschaffenheit der Ware, wenn sie im Vertrag vereinbart sind.

3. RouterWerk bzw. deren Lieferanten behalten sich bis zur Lieferung handelsübliche technische Produktänderungen vor, insbesondere im Zuge von Weiterentwicklungen, sofern die vereinbarten Leistungsdaten erreicht werden, nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und der vorgesehen Verwendungszweck nicht beeinträchtigt wird.

4. Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Ware oder Leistung enthalten keine Garantie (Zusicherung) im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB und keine Garantie im Sinne des § 443 BGB, wenn wir eine solche nicht ausdrücklich schriftlich übernommen haben. Leistet ein dritter Hersteller eines Produktes eine Garantie, wird diese an den Kunden weitergeben; der Umfang der gegebenenfalls erteilten Herstellergarantie ergibt sich aus den Garantiebedingungen des dritten Herstellers.

5. Wird Ware aufgrund von Vorgaben des Kunden erstellt oder verändert so sind wir ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen. Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, die auf diese Vorgaben oder vom Kunden verwendete von Dritten gelieferte Hardoder Software zurückzuführen sind.

6. Vertragsgegenständliche Software ist, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Kunden hergestellt worden ist. Lieferverträge über Software sind daher Kaufverträge. Die Parteien stimmen darin überein, dass es nach dem Stand der Technik unmöglich ist, Standardsoftware fehlerfrei für alle Anwendungsbedingungen zu entwickeln.

7. Software wird, wenn nichts anderes vereinbart wird, in einer für das Betriebssystem Microsoft Windows (aktuelle Versionen) geeigneten Fassung geliefert.

8. Bei Standardsoftware dritter Hersteller liefern wir dem Kunden die OriginalAnwenderdokumentation des Herstellers. Zur Lieferung einer darüber hinausgehenden Dokumentation sind wir nicht verpflichtet. Im Übrigen wird die Dokumentation als Online-Hilfe im Rahmen der Software geliefert. Wünscht der Kunde eine weitergehende schriftliche Dokumentation, so kann er uns dies vor Vertragsschluss mitteilen. Wir werden ihm dann ein Angebot über eine solche Dokumentation erteilen.

9. Ist Software zu liefern, so sind wir verpflichtet, den Objektcode auf einem Datenträger zu übergeben. Es besteht

kein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes.

10. Sind wir zur Installation von Software verpflichtet, so sorgt der Kunde dafür, dass die ihm mitgeteilten Anforderungen an Hardware und die sonstige Umgebung, insbesondere der Anschluss an das Computernetz einschließlich aller Verkabelungen vor Installation erfüllt sind.

11. Soweit Hardware von uns geliefert wird, hat der Kunde eine geeignete Hard- und Softwareumgebung insoweit sicherzustellen, als eigene oder von Dritten erworbene Hard- oder Software von uns anzubinden ist.

12. Die Einrichtung geeigneter Bildschirmarbeitsplätze, insbesondere die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen, wird von uns weder geschuldet noch geprüft, sondern ist Sache des Kunden.

13. Während Testbetrieben und während der Installation wird der Kunde die Anwesenheit kompetenter und geschulter Mitarbeiter sicherstellen und andere Arbeiten mit der Computeranlage erforderlichenfalls einstellen. Er wird vor jeder Installation für die Sicherung aller seiner Daten sorgen. Der Kunde wird zur Erbringung von Leistungen im Bereich seiner Betriebssphäre rechtzeitig für eine geeignete Umgebung sorgen. Ist diese nicht gegeben, und können aus diesem Grund Leistungen nicht ausgeführt werden, trägt der Kunde hierfür die Verantwortung. Der Kunde wird RouterWerk bei der Ausführung der vereinbarten Leistungen nach besten Kräften unentgeltlich unterstützen und unaufgefordert alle Informationen und Unterlagen mitteilen, die hierfür von Bedeutung sind. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, ist RouterWerk zur Leistung nicht verpflichtet.

14. Kommt der Kunde mit der Annahme der von RouterWerk angebotenen Lieferungen oder Leistungen in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung, ist er zum Ersatz der durch den Verzug oder unterlassenen Mitwirkung entstandenen Mehraufwendungen oder des Schadens verpflichtet.

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IV. Lieferung, Gefahrenübergang

1. Liefertermine und Fristen sind stets freibleibend und nur dann verbindlich, wenn sie von RouterWerk im Einzelfall schriftlich als Fixtermine bestätigt worden sind.

2. Zumutbare Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

3. Liefertermine und Fristen gelten als eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Gefahr auf den Kunden übergegangen (s. Ziffer IV. 8.) bzw. das bestellte Produkt / Leistung durch den Kunden abgenommen wurde.

4. RouterWerk kommt in jedem Fall nur dann in Verzug, wenn die Verzögerung von RouterWerk verschuldet ist, die Leistung fällig ist und der Kunde RouterWerk erfolglos eine angemessene, schriftliche Nachfrist (mindestens 14 Tage) gesetzt hat.

5. Liefer- und Leistungstermine verlängern sich für RouterWerk angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von RouterWerk nicht zu vertretender Hindernisse, wie etwa Störungen bei der Selbstbelieferung durch die Lieferanten, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc. RouterWerk behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch derartige Ereignisse hervorgerufene Liefer- und Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert. Im vorgenannten Fall steht dieses Recht auch dem Kunden zu.

6. Alle Lieferungen erfolgen ab Haus. Wir übernehmen keine Gewähr für die billigste Versandart.

7. Sofern der Kunde vor der Versendung seinen Wunsch mitteilt, werden wir die Lieferung auf seine Kosten durch eine Transportversicherung abdecken.

8. Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes des Vertragsproduktes geht mit Übergabe an das Transportunternehmen von RouterWerk auf den Kunden über.

9. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von vier Tagen ab Lieferscheindatum, gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

10. Weist die gelieferte Ware erkennbare Schäden oder Fehlmengen auf, hat der Kunde diese bei Anlieferung schriftlich auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmens zu vermerken. Der Vermerk muss den Schaden bzw. die Fehlmenge hinreichend deutlich kennzeichnen (Schadensanzeige gemäß § 438 HGB).

11. Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten (Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte) durch die Nutzung der gelieferten Produkte oder sonstiger Leistungen geltend, informiert er RouterWerk unverzüglich darüber. Er wird die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder RouterWerk überlassen oder im Einvernehmen mit RouterWerk bzw. dessen Lieferanten führen.

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V. Nutzungsrechte, Urheberrechte

1. Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung auf den Kunden über. Soweit vor vollständiger Bezahlung Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden, sind diese jederzeit widerruflich.

2. Bei Standardsoftware und sonstigem urheberrechtlich geschützten Material gelten die Nutzungsbedingungen des Herstellers. Soweit sich nicht aus diesen oder zwischen dem Kunden und uns vereinbarten Nutzungsbedingungen, etwas anderes ergibt, gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen.

3. Der Kunde erhält, soweit nichts anderes vereinbart wird, eine zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Erlaubnis zur Nutzung der Software. Diese Erlaubnis ist nicht übertragbar. Die Erteilung von Nutzungsrechten an Dritte ist dem Kunden nicht gestattet. Wird keine Netzwerklizenz (=Mehrplatzlizenz) erworben, ist die Nutzung nur auf einem einzelnen Computer gestattet. Bei einem Wechsel der Hardware ist die Software von der bisher benutzten Hardware vollständig zu löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardwareeinheit ist unzulässig.

4. Bei einer Netzwerklizenz gilt dieses Nutzungsrecht für die vereinbarten Einzelplätze des vertraglich bestimmten lokalen Netzwerks. Der Kunde ist verpflichtet, jede Nutzung durch Dritte zu verhindern.

5. Soweit nicht gesetzlich zwingend anderes vorgeschrieben ist, hat der Kunde nicht die Befugnis, Software oder ihm überlassenes schriftliches Material zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, zu vermieten, zu verändern oder zu bearbeiten.

6. Vorhandene Urheberrechtsvermerke oder Registriermerkmale, wie insbesondere Registriernummern in der Software, dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

7. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung des Kunden gegen die vorstehenden Bestimmungen sind wir unbeschadet anderer Rechte befugt, eine Vertragsstrafe zu verlangen, die im Einzelfall von uns gemäß § 315 BGB festgesetzt wird und deren Höhe durch das zuständige Gericht überprüft werden kann.

8. Dritte im Sinne dieses Buchstabens sind auch mit dem Kunden verbundene Unternehmen, oder räumlich oder organisatorisch getrennte Einrichtungen, wie etwa Zweigniederlassungen.

9. RouterWerk übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat RouterWerk von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

VI. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Alle Preise gelten in EURO ab Haus zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Eine handelsübliche Verpackung der gelieferten Produkte ist in den Preisen eingeschlossen. Sonstige Nebenleistungen oder Kosten, insbesondere Versand und Versicherung werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

2. RouterWerk behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen – insbesondere infolge von Preiserhöhungen der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen – eintreten. Diese wird RouterWerk dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

3. Stellen wir nach Vertragsschluss fest, dass Annahmen nicht zutreffen, die Vertragsbestandteil geworden sind (s. II Ziff. 5), so ist der Kunde verpflichtet, etwaigen Mehraufwand nach den vereinbarten, hilfsweise unseren üblichen Sätzen zu vergüten, wenn wir kein Nachtragsangebot unterbreiten.

4. Liefern wir die Ware auf Mehrwegpaletten, so erfolgt ein Palettentausch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Der Kunde wird bei Anlieferung der palettierten Ware die gleiche Anzahl tauschfähiger Paletten gleicher Art und Güte zurückgeben oder diese binnen 1 Monat frei Haus an uns liefern. Ansonsten sind wir berechtigt, dem Kunden den Preis für Neupaletten in Rechnung zu stellen.

5. Der Kunde stimmt zu, dass ihm Rechnungen auch elektronisch übermittelt werden können. Dabei können wir für die Rechnungstellung auch Boten oder Vertreter einsetzen. Die Rechnung wird an die allgemein bekannt gegebene Adresse, Faxnummer bzw. elektronische Adresse gesandt, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren.

6. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug fällig. Ist ein Zahlungstermin nicht vereinbart, so richtet sich der Eintritt des Verzuges nach den gesetzlichen Vorschriften.

7. Überschreitet der Kunde die eingeräumten Zahlungsfristen, werden ohne weitere Mahnung ab Eintritt der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 9% p. a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf den Kaufpreis geschuldet. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt

8. Bei Überweisungen richtet sich die Rechtzeitigkeit der Zahlungen nach der Verfügbarkeit für uns. Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln gilt erst nach Einlösung in Höhe des eingelösten Betrages abzgl. aller Spesen als Zahlung. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet.

9. Wir sind berechtigt, Zahlungen auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung des Kunden auf die älteste fällige Rechnung zu verrechnen.

10. Wird von den Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen, kann RouterWerk jederzeit wahlweise Vorkasse oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden zur sofortigen Zahlung fällig.

11. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

12. Die Abtretung der gegen uns gerichteten Ansprüche ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des § 354a HGB.

 

VII. Datenverarbeitung

1. Die Auftragsabwicklung erfolgt mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von Daten, die RouterWerk im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt geworden und zur Auftragsabwicklung notwendig sind. Der Kunde ist ferner damit einverstanden, dass RouterWerk die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke von RouterWerk verwendet und, soweit im Rahmen des normalen Geschäftsganges erforderlich, an die Hersteller der verkauften Produkte weiter gibt.

2. RouterWerk behält sich vor, zum Zwecke der Bonitätsprüfung des Kunden bei Wirtschaftsauskunfteien oder Kreditversicherungen Auskünfte hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Kunden einzuholen und ihnen Daten – beschränkt auf den Fall nicht vertragsgemäßer Abwicklung z. B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – zu melden. Die Datenübermittlung erfolgt nur, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen von RouterWerk erforderlich ist und schützenswerte Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Hierbei wird RouterWerk die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten.

 

VIII. Vorbehalt der Selbstbelieferung, Leistungshindernisse, Annahmeverzug

1. Da wir Hardware und Standardsoftware bei Lieferanten beziehen, können wir vom Vertrag zurücktreten, wenn wir trotz deckungsgleicher Bestellungen selbst nicht rechtzeitig oder richtig beliefert werden.

2. Von uns nicht zu vertretenden Leistungshindernisse führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Leistungsfrist. Dies gilt insbesondere für mangelnde oder fehlende Selbstbelieferung (s. Ziff. 1), höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, behinderte Einfuhr, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen und Arbeitskämpfe sowie der Verletzung von Mitwirkungspflichten oder -obliegenheiten des Kunden. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn das Leistungshindernis auf unbekannte Zeit fortbesteht und der Vertragszweck gefährdet ist. Dauert die Behinderung länger als 2 Monate, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nicht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag insgesamt zusteht.

3. Eine Verlängerung der Leistungsfrist tritt ebenfalls ein, solange die Parteien über eine Änderung der Leistung verhandeln oder wir ein Nachtragsangebot unterbreiten, nachdem sich Annahmen in unserem Angebot, die Vertragsbestandteil geworden sind, als unzutreffend herausstellen.

4. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

5. Nimmt der Kunde Ware nicht fristgemäß ab, sind wir unter Vorbehalt aller weiteren Rechte berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Im Rahmen einer Schadensersatzforderung können wir 10 % des vereinbarten Preises ohne Umsatzsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.

 

IX. Anspruchsgefährdung

1. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so hat der Kunde bei sonst fehlender Vorleistungspflicht für seine Gegenleistung Sicherheit zu leisten. Besteht unsere vertragliche Pflicht in einer Werkleistung, Dienstleistung oder Lieferung einer für den Kunden zu beschaffenden, nicht jederzeit anderweitig absetzbaren (gängigen) Ware, so können wir von dem Kunden verlangen, dass er in Höhe unserer Beschaffungskosten oder nach unserer Wahl in Höhe von 50 % seiner Gegenleistung vorleistet und für den Restbetrag Sicherheit leistet.

2. Im Übrigen gilt § 321 BGB mit der Maßgabe, dass wir auch bei Gefährdung anderer Ansprüche aus dem gleichen rechtlichen Verhältnis im Sinne von § 273 BGB unsere Leistung verweigern können.

3. Ist Ratenzahlung vereinbart, so tritt die Fälligkeit der gesamten Restforderung ein, wenn der Kunde sich mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise im Verzug befindet. Stundungsabreden werden unwirksam, wenn der Kunde mit einer Leistung in Verzug gerät oder die Voraussetzungen des § 321 BGB im Hinblick auf eine Forderung eintreten.

 

X. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der gesamten Geschäftsverbindung vor. Abweichend von § 449 Abs. 2 BGB sind wir berechtigt, die Gegenstände herauszuverlangen ohne vom Kaufvertag zurückzutreten, wenn der Kunde sich mit der Zahlung des Kaufpreises ganz oder teilweise in Verzug befindet.

2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Bei der Weiterveräußerung des Kunden an Dritte ist der Kunde dafür verantwortlich, dass der Dritte die Rechte von RouterWerk berücksichtigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit im jeweiligen Rechnungswert bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher in Ziffer X.1 genannten Ansprüche zur Sicherheit an RouterWerk ab. Zur Einziehung der Forderung ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von RouterWerk, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. RouterWerk verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so ist der Kunde auf Verlangen von RouterWerk verpflichtet, die Namen und Anschriften seiner Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche mitzuteilen. Alle dazugehörigen Unterlagen sind RouterWerk auszuhändigen; den Abnehmern ist die Abtretung mitzuteilen.

3. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht erlaubt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder im Falle des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden wird der Kunde auf das Eigentum von RouterWerk hinweisen und RouterWerk unverzüglich schriftlich benachrichtigen.

4. Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt ausschließlich für RouterWerk. In diesem Falle erwirbt RouterWerk einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware bzw. an der neuen Sache, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware bzw. der neuen Sache entspricht.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von RouterWerk an den Kunden, oder bei Anhaltspunkten für eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist RouterWerk berechtigt, die gelieferte Vorbehaltsware vom Kunden zurückzuverlangen. Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Unbeschadet dessen behält sich RouterWerk vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen und vom Vertrag zurückzutreten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Kunde. Zur Durchsetzung dieser Rechte darf RouterWerk die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen bzw. die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen seine Abnehmer verlangen.

6. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Vandalismus- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von RouterWerk. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf diese Gegenstände nur im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen nutzen

7. Kostenvoranschläge, Systemanalysen, Projektunterlagen, Zeichnungen, Muster, Entwürfe und sonstige Unterlagen von RouterWerk, die im Vorfeld eines Vertragsschlusses einem Kunden überlassen werden, dürfen weder anderweitig benutzt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.

 

XI. Mängelhaftung, Gewährleistung

1. Bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Regelungen mit folgender Maßgabe: • Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche; • Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf solche Produkte, die der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von RouterWerk ändert. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass diese Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist; • darüber hinaus erstrecken sich die Mängelansprüche nicht auf Software, die der Kunde nicht in der vereinbarten Systemumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass dieser Einsatz für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist. • RouterWerk hat ein Wahlrecht bezüglich der Art der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung); • die Verjährungsfrist für Mängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; dies gilt jedoch nicht bei Vorsatz oder arglistigem Verschweigen eines Mangels; • Nacherfüllungsleistungen von RouterWerk führen nicht zum Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 BGB.

2. Die Haftungsbeschränkungen in Ziffer XI.1 umfassen nicht den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB und keine Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, die der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften wegen Mängeln geltend machen kann. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 11.

3. Mangelhafte Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch RouterWerk bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung schließt jegliche Gewährleistung aus.

4. Die Gewährleistung entfällt auch, wenn der Kunde nicht genehmigte Änderungen oder Reparaturen durch nicht von RouterWerk autorisiertes Personal durchführen lässt. Im Falle von Eingriffen des Kunden in die Ware, insbesondere in den Programmcode, die nicht vertraglich, durch die Betriebsanleitung oder sonstige Gebrauchsanweisungen zugelassen sind, stehen dem Kunden keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn der Kunde uns nicht darlegt und beweist, dass der Mangel nicht auf dem Eingriff beruht.

5. Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, das zuerst gelieferte mangelhafte Produkt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ersatzlieferung an RouterWerk auf deren Kosten zurückzusenden Kopien bei Software dürfen nicht zurückbehalten werden und nach den gesetzlichen Vorschriften Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten.

6. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist RouterWerk berechtigt, Ersatz für alle Aufwendungen zu verlangen. Kosten der Überprüfung und einer Instandsetzung oder Neukonfiguration werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen von RouterWerk berechnet.

7. Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, RouterWerk stimmt der Abtretung zu. § 354 HGB bleibt unberührt.

8. Die Pflicht zur Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB bleibt unberührt.

9. Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen. Der Kunde hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern.

10. Schließt RouterWerk die Mängelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann der Kunde RouterWerk eine Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf bei wesentlichen Mängeln nach seiner Wahl entweder die Vergütung angemessen herabsetzen oder bei erheblichem Mangel vom Vertrag zurücktreten.

11. RouterWerk kann die Vergütung ihres Aufwandes verlangen, soweit sie auf Grund einer Mängelmeldung des Kunden tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Mangel nachgewiesen hat.

12. Bei Lieferung von Hardware und Standardsoftware dritter Hersteller sowie bei Einschaltung Dritter bei Pflegeleistungen, dass wir zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung unsere entsprechenden Ansprüche gegen unseren Lieferanten, den Hersteller oder sonstigen Dritten an den Kunden abtreten können. Der Kunde muss in diesem Falle vor der Geltendmachung seines Rechts auf Nacherfüllung durch uns, Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme, Schadensersatz statt der Leistung, Rücktritt oder Minderung unseren Lieferanten oder den Hersteller notfalls gerichtlich auf Nacherfüllung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme in Anspruch nehmen, es sei denn dies ist für den Kunden unzumutbar. Das Vorstehende gilt auch, wenn wir die Soft- oder Hardware für die Bedürfnisse des Kunden angepasst, konfiguriert oder sonst verändert haben, es sei denn, der Sachmangel ist durch unsere Leistung verursacht worden.

13. Beim Kauf gebrauchter Waren sind die Rechte des Kunden wegen Sachmängel ausgeschlossen.

14. Besondere Regeln für Software • Die Gewährleistungsdauer für von RouterWerk erstellte Software beträgt sechs Monate vom Datum der Installation an gerechnet. Diese Gewährleistung bezieht sich auch auf die im Rahmen der vereinbarten Leistung erbrachte, korrekte Installation von Software Dritter durch RouterWerk, jedoch nicht auf die Fehlerfreiheit dieser Software. • Dem Kunden ist bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler in Software nicht ausgeschlossen werden können. Ein etwaiger nachvollziehbarer Fehler in von RouterWerk hergestellter Software, den der Kunde RouterWerk unverzüglich schriftlich mitteilt, wird von RouterWerk binnen angemessener Frist kostenlos beseitigt. Statt der Fehlerbeseitigung kann RouterWerk nach seiner Wahl auch eine andere Version der Software zur Verfügung stellen. Stellt sich bei der Untersuchung von Fehlfunktionen heraus, dass diese nicht auf einem Fehler der Software beruhen, so kann RouterWerk den Aufwand entsprechend den jeweils gültigen Preisen in Rechnung stellen. Dem Kunden bleibt vorbehalten, bei mehreren fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen unter den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag über Software zurückzutreten. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere berührt der Rücktritt von Software die Wirksamkeit anderer Verträge nicht. • Für die Fehlerfreiheit von Betriebssystemen und Datenbanken sowie für von Dritten hergestellten Soft- und Hardwareprodukte oder Komponenten wird durch RouterWerk keine Gewährleistung übernommen.

15. Mitwirkung des Kunden bei Mängeln • Für eine etwaige Nachbesserung hat uns der Kunde die zur Fehlerdiagnose und -beseitigung nötigen Informationen notfalls auf Anfrage mitzuteilen und uns bei Nachbesserung per Datenfernübertragung oder Telefon einen geschulten und kompetenten Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, der an der Nachbesserung mitwirkt. Bei einer Nacherfüllung vor Ort ist uns ungehinderter Zugang zu der mangelhaften Ware zu geben und erforderlichenfalls andere Arbeiten an der Hardware oder im Netz des Kunden einzustellen. • Der Kunde ist verpflichtet, an Hardoder Software festgestellte Mängel möglichst detailliert und reproduzierbar anzuzeigen. • Nimmt uns der Kunde auf Nacherfüllung in Anspruch und stellt sich heraus, dass ein Anspruch auf Nacherfüllung nicht besteht (z.B. Anwenderfehler, unsachgemäße Behandlung der Ware, Fehlen eines Mangels), so hat uns der Kunde alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Ware und der Nacherfüllung entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, er hat unsere Inanspruchnahme nicht zu vertreten. • Bei Ausfall des Systems durch einen von uns zu vertretenden Fehler stellen wir die Daten in dem vor dem Ausfall vom Kunden zuletzt durchgeführten Stand der Datensicherung wieder her. Die entsprechenden Daten stellt der Kunde in maschinenlesbarer Form zur Verfügung.

XII. Projektgeschäft (Herstellerunterstütztes Endkundengeschäft)

1. RouterWerk gewährt bei der Durchführung von Projektgeschäften vorbehaltlich der Genehmigung durch den jeweiligen Hersteller und der Belieferung des jeweils benannten Endkunden Angebote oder Preise zu besonderen Konditionen.

2. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber RouterWerk, die jeweiligen Herstellerbedingungen einzuhalten, insbesondere alle Kundennachweise wie Lieferscheine und Rechnungen zwölf Monate rückwirkend bereitzuhalten und auf Anfrage von RouterWerk oder des Herstellers vorzulegen, nur an den zulässigen Endkunden zu verkaufen sowie den höchst zulässigen Endkundenpreis nicht zu überschreiten.

3. Im Fall der Verweigerung der Genehmigung durch den Hersteller oder im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Herstellerbedingungen hat RouterWerk unbeschadet der Geltendmachung weiterer Ansprüche das Recht, dem Kunden die Differenz zwischen der speziellen Preiszusage und dem regulären Einkaufspreis der Ware in Rechnung zu stellen.

 

XIII. Haftung

1. Haftungsbegrenzung dem Grunde nach Wir haften nicht für einfache Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch mindestens fahrlässige Pflichtverletzung, • sonstige Schäden durch mindestens grob fahrlässige Pflichtverletzung oder durch mindestens fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunden regelmäßig vertrauen darf), • Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns erteilten Zusicherung (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) oder einer Garantie (§ 443 BGB) fallen, • Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. RouterWerk haftet insbesondere nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, Schäden aus positiver Vertragsverletzung oder entgangenem Gewinn.

2. Haftungsbegrenzung der Höhe nach Unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind (einfache Erfüllungsgehilfen) ist mit Ausnahme der Fälle vorstehender Ziff. 1.1, 1.3 und 1.4 auf den typischerweise bei Vertragsschluss zu erwartenden Schaden und bei Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf die Höhe des Erfüllungsinteresses begrenzt. Bei Verlust von Daten haften wir im Falle einfacher Fahrlässigkeit nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.

3. Haftung aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen und geschäftlichen Kontakten Dieser Artikel XIII gilt auch für Schadensersatzansprüche des Kunden aus Schuldverhältnissen, die durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten entstehen. Kommt ein Vertrag zwischen uns und dem Kunden zustande, so verzichtet der Kunde bereits jetzt auf alle Ansprüche, die über die Haftung nach diesem Artikel XIII hinausgehen.

4. Deliktische Ansprüche Dieser Artikel XIII gilt auch für deliktische Ansprüche des Kunden.

5. Haftungsbeschränkung zugunsten Dritter Soweit die Haftung nach diesem Artikel XIII ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

6. Freistellung von Ansprüchen Dritter Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen seiner Erfüllungsgehilfen oder sonstiger von ihm eingesetzter Dritter frei, die über die Haftung nach diesem Artikel XIII hinausgehen, einschließlich Ansprüche aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen und geschäftlichen Kontakten.

7. Werden auf Verlangen des Kunden bereits installierte Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Kunde bei Gefahr entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Kunden haben, haftet RouterWerk nicht, sofern sie den Kunden zuvor ausreichend belehrt hat.

 

XIV. Rückgaberecht

Dem Kunden steht ein vertragliches Rückgaberecht grundsätzlich nicht zu. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir ihm ein Rückgaberecht ausdrücklich und schriftlich eingeräumt haben. Derartige Rückgaberechte gelten nur für körperliche Gegenstände, also insbesondere nicht für Software, die unkörperlich (nicht auf CD/DVD) geliefert wird. Ein Anspruch auf Einräumung eines Rückgaberechts besteht in keinem Fall. Warenrücksendungen ohne vorherige Vereinbarung eines Rückgaberechts werden ausnahmslos abgelehnt. Wird dem Kunden von uns ein Rückgaberecht eingeräumt, so gilt dieses nur für bereits bezahlte Ware. Ausgenommen von jedem Rückgaberecht ist individuell hergestellte, konfigurierte, angepasste, bearbeitete, Aktions-, Ausverkaufs-, als solche bezeichnete auslaufende, ausgelaufene oder sonstige vom aktuellen Serienstandard abweichende Ware. Das Rückgaberecht erlischt spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Ware und kann wirksam nur ausgeübt werden durch fristgerechte Rücksendung, maßgeblich ist das Eintreffen der Ware bei uns,

1. bei Software: original verpackt und ungeöffnet, einschließlich Datenträger und Dokumentation;

2. bei Hardware: der gelieferten Geräte einschließlich Zubehör, Dokumentationen und vollständiger Originalverpackung in unverändertem, insbesondere unbeschädigtem Neuzustand. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Dieser wird in seinem eigenen Interesse den sichersten Transportweg wählen und für eine ausreichende Versicherung sorgen. Teilrückgaben von Lieferungen bedürfen gesonderter Vereinbarung.

 

XV. Hard- und Softwarepflege

Für die Pflege von Hard- oder Software bedarf es eines gesonderten Vertrages. Es gelten hierfür unsere Ergänzenden Geschäftsbedingungen für Hard- und Softwarepflege.

​

XVI. Abnahme

1. Ist nach Vertrag oder Gesetz eine Abnahme erforderlich, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

2. Auf unseren Wunsch hin sind für abgrenzbare Leistungsteile, die selbständig genutzt werden können, oder für Leistungsteile, auf denen weitere Leistungen aufbauen, Teilabnahmen durchzuführen, wenn die abzunehmenden Leistungsteile gesondert prüfbar sind. Sind alle Leistungsteile abgenommen, so ist die letzte Teilabnahme zugleich die Endabnahme.

3. Gehört zur abnahmebedürftigen Leistung auch die Lieferung von Hardware oder Standardsoftware, so sind wir berechtigt, diese unabhängig von einer Abnahme der Leistung im Übrigen dem Kunden zu berechnen.

4. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung durch den Kunden abzunehmen, auch wenn die endgültigen Fixierungen von Einstellparametern/Einregulierungen noch nicht erfolgt sind. Das Gleiche gilt nach erfolgreicher probeweißer und gegebenenfalls zeitbegrenzter Inbetriebnahme, auch von einzelnen Teilen der Anlage. Die Abnahme von in sich abgeschlossenen Teilen der Gesamtleistung ist nach Aufforderung durch RouterWerk binnen einer Frist von 12 Werktagen vom Kunden durchzuführen. Auf die Möglichkeit einer fiktiven Abnahme nach Fristsetzung wird hingewiesen (§ 640 Abs.1 Satz 3 BGB). Schon vor Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn die Leistungserbringung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unterbrochen wird und die RouterWerk die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Kunden übergeben hat.

5. Übernimmt der Kunde Teile oder das Ganze eines nicht formell abgenommenen Projekts (Hardware, Software, Konfiguration) in den Produktiv-Betrieb, so entspricht dieser Vorgang einer impliziten LeistungsAbnahme. Fallen Support-Aufwände für eine in dieser Form abgenommenen Anlage an, so sind diese nicht durch den BasisAuftrag abgedeckt.

 

XVII. Export

Wir sind gesetzlich und darüber hinaus im Verhältnis zu Lieferanten verpflichtet, die Exportbeschränkungen des nationalen sowie des internationalen Rechts, insbesondere des EU- und des US-amerikanischen Rechts zu beachten und diese Beschränkungen auch dem Kunden aufzuerlegen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Regelungen ebenfalls zu beachten. Auf Anfrage geben wir dem Kunden Auskunft über die Waren, die von vertraglichen Unterwerfungsverträgen unter US-amerikanisches Exportrecht betroffen sind. Für die Beachtung von Exportvorschriften ist der Kunde allein verantwortlich Wir sind nicht verpflichtet, Ware an Orte zu versenden, für die Exportbeschränkungen gelten. Der Kune wird andernfalls nach unserer Wahl die Ware an unserem Versendeort abholen oder eine Ersatzadresse benennen.

 

XVIII. Sonderregelungen bei Gebrauchsüberlassung auf Zeit

1. Vereinbaren wir mit dem Kunden die Überlassung eines Gegenstandes auf Zeit, z.B. Hardware- oder Software oder Speicherplatz (Cloud-Computing), so gelten diese Geschäftsbedingungen nach Maßgabe der folgenden vorrangigen Bestimmungen.

2. Das Nutzungsentgelt ist, soweit nicht abweichend geregelt, monatlich im Voraus zu leisten, bei Beginn oder Ende während des Monats zeitanteilig.

3. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um eine von uns zugesicherte Eigenschaft (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) handelt.

4. Die Gebrauchsüberlassung an Dritte, z.B. im Rahmen einer Untermiete, oder die Veränderung des vereinbarten, bei Fehlen einer Vereinbarung des ersten Standorts bei dem Kunden, ist dem Kunden nicht gestattet. 

5. Wir sind bei körperlichen Gegenständen, die dem Kunden übergeben werden oder bei Software, die der Kunde auf Hardware in seinem unmittelbaren Besitz nutzt, nicht zur Erhaltung des überlassenen Gegenstandes während der Vertragslaufzeit verpflichtet. Dies übernimmt der Kunde. Die Kalkulation des Preises beruht auf dieser Aufgabenverteilung. Dem Kunden steht es frei, von uns oder dem Hersteller ggf. entgeltlich angebotene Support- oder Pflegeleistungen in Anspruch zu nehmen und wir wirken in erforderlichem Umfang an einem etwaigen Erwerb solcher Leistungen vom Hersteller mit. Veränderungen des Vertragsgegenstandes dürfen nur mit unserer Einwilligung vorgenommen werden. Dies gilt bei Hardware insbesondere für die Installation neuer Hardwareteile oder Betriebsprogramme. Die Installation von Anwendungssoftware erfolgt auf eigenes Risiko und eigene Kosten des Kunden. Bei Software ist die Installation und Anwendung von Updates nur mit unserer ausdrücklichen Einwilligung gestattet und erfolgt auf eigene Kosten und eigenes Risiko des Kunden. Wir sind zur Einwilligung verpflichtet, soweit dies zur Erhaltung der Software erforderlich ist. Der Kunde kann gegenüber dem Nutzungsentgelt keine Minderung geltend machen, jedoch bleiben etwaige Ansprüche auf Rückzahlung des Nutzungsentgelts unberührt.

6. Bei unkörperlichen Gegenständen, wie etwa bei Speicherplatz (Cloud) oder ASPVerträgen (Application Service Providing) richtet sich die Nutzbarkeit nach der vereinbarten Verfügbarkeitsquote. Wir dürfen die Leistung ganz oder teilweise durch Dritte erbringen. Werden im Vertrag bestimmte Dritte bezeichnet, so gelten vorrangig deren Nutzungs- /Leistungsbedingungen. Auf Wunsch erhält der Kunde schon vor Vertragsschluss Auskunft über den Einsatz Dritter sowie Einsicht in deren Nutzungs-/Leistungsbedingungen, nach Vertragsschluss jederzeit auf Anfrage.

7. Der Kunde darf nur Inhalte speichern oder sonst verarbeiten, deren Nutzung nicht gegen das deutsche oder ein anwendbares ausländisches Recht verstößt, insbesondere nicht strafbar oder bußgeldbedroht ist, im Widerspruch zum Datenschutzrecht steht oder gegen Schutzrechter Dritter verstößt, wie etwa Urheber- Patent, Namens- oder Markenrechte. Wir sind bei der Überlassung von Speicherplatz (Cloud) berechtigt, den Zugang bis zum Abschluss einer rechtlichen Prüfung sofort vorläufig zu sperren, wenn Anhaltspunkte für eine Verletzung der vorstehenden Pflichten bestehen oder von Dritten oder Behörden nicht offensichtlich unbegründete Beanstandungen gegen Inhalte oder Nutzungshandlungen des Kunden vorgebracht werden. Der Kunde ist zuvor möglichst anzuhören.

8. Der Kunde ist zur Kündigung wegen Nichtgewährung oder Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauchs erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Ersatzlieferung berechtigt. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn wir die Ersatzlieferung ernsthaft und endgültig verweigert haben oder besondere Umstände vorliegen, die eine sofortige Kündigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen rechtfertigen.

9. Für Software, die dem Kunden überlassen worden ist, gilt nach Beendigung des Vertrages, dass alle etwaigen Kopien der Software oder von Teilen davon so zu löschen sind, dass eine Wiederherstellung technisch ausgeschlossen ist. Dies hat der Kunde schriftlich zu versichern. Wir sind berechtigt, die Löschung auf unsere eigenen Kosten vor Ort beim Kunden nach Vorankündigung zu überprüfen und dafür auch Zugriff auf alle erforderlichen Einrichtungen, wie insbesondere Computer und EDV Anlagen des Kunden zu nehmen. Der Kunde wirkt dabei in erforderlichem Umfang mit.

 

XIX. Erwerbssteuer / Einfuhrumsatzsteuer

Ein Kunde mit Sitz außerhalb Deutschlands hat beim Erwerb der Produkte die Regelungen der Erwerbssteuer/ Einfuhrumsatzsteuer des maßgeblichen Wirtschaftsraums zu beachten, insbesondere unaufgefordert die Umsatzsteueridentifikationsnummer bekannt zu geben und bereitwillig notwendige Auskünfte zu erteilen. Bei Missachtung hat der Kunde den dadurch entstandenen Aufwand/Schaden zu ersetzen.

 

XX. Allgemeine Bestimmungen

1. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Kunden im Sinne von Par. 24 AGBG ist Hamburg.

3. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in den übrigen Teilen wirksam.

4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das Einheitliche Kaufgesetz (EKG), das Einheitliche Vertragsabschlussgesetz (EAG) und das UN-Kaufrecht sind ausgeschlossen.

5. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz unseres Unternehmens, wobei wir jedoch berechtigt sind, den Kunden an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Gegenüber allen anderen Kunden wird unser Sitz als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten für den Fall vereinbart, dass die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

6. Die Unwirksamkeit von Bestimmungen in diesen Vertragsbedingungen oder einer sonst zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferungs- und Leistungsbedingungen oder sonstiger Vereinbarungen. Die Parteien sind bei sonst zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungen verpflichtet an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen solche wirksamen Bestimmungen zu setzen, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.

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